Waffenrecht
Unsere Lieferung erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns bei einer Bestellung von Messern, die unter das Waffengesetz fallen, einen Altersnachweis, z.B. Kopie von Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder anderes amtliches Dokument vorlegen müssen, da diese Artikel dem Waffengesetz unterliegen und eine "Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18 Lebensjahr" erlaubt ist.
Sie bestätigen mit Ihrer Bestellung, dass Sie Waffen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften aufbewahren, verfügen, führen und transportieren und das Ihnen die Vorschriften des Waffengesetzes bekannt sind.
Führungsverbot nach § 42a Waffengesetz (WaffG)
Das Waffengesetz verbietet das Führen von Anscheinswaffen und Messern. Verstöße gegen § 42a WaffG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Außerdem steht es der Polizei frei, die betreffenden Messer einzuziehen. Den Betroffenen droht unter Umständen eine Anklage wegen illegalen Waffenbesitzes. Für Anscheinswaffen und Messer gibt es keinen Waffenschein – deshalb ist das Führen derselben generell verboten. Wer auf das Führen von Messern angewiesen ist, dem steht die Beantragung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung frei.
Der Inhalt von § 42a Waffengesetz (WaffG)
§ 42a I Nr.3 WaffG verbietet das Führen von Messern mit einer einhändig feststellbaren Klinge, auch als Einhandmesser bezeichnet. Feststehende Messer sind verboten, wenn die Länge ihrer Klinge 12 Zentimeter überschreitet.
§ 42a II WaffG regelt die Ausnahmen zu diesem Verbot. Ausnahmen liegen vor bei:
– Theateraufführungen, sowie bei
– Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
Eine weitere Ausnahme stellt der Transport in einem verschlossenen Behältnis dar. Wenn sich das Messer in einem Gepäckstück wie einer Tasche oder einem Reisekoffer befindet, ist der Transport erlaubt. Denn das Messer ist nicht griffbereit und hält damit ein vermindertes Gefahrenpotential inne. Das Führen von Messern ist auch dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse dafür vorliegt. Ein „berechtigtes Interesse“ liegt vor, wenn die Allgemeinheit das Führen des Messers als nicht verwerflich ansieht. Dies ist stets eine Interessenabwägung und im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein Tortenmesser mit einer langen Klinge darf ruhig für ein Picknick im Park genutzt werden. Gleiches gilt für ein ein langes Messer zum Ausnehmen von Fischen an Flüssen. § 42a III WaffG führt beispielhaft einige Ausnahmesituationen auf. Ein „berechtigtes Interesse“ liegt demnach vor, wenn das Messer zur Berufsausübung, dem Sport oder der Brauchtumspflege genutzt wird. Dies betrifft beispielsweise den Zirkus oder Festzüge auf Dorffesten. Privatpersonen müssen unterscheiden, ob nur das Führen des Messers verboten ist oder ob bereits der Erwerb an sich strafbar ist. Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn das Messer zu Verteidigungszwecken getragen wird.
Gründe für das Führungsverbot
Ob ein Messer frei erworben und geführt werden darf, hängt von seiner Klingenlänge und Funktionsweise ab. Messer sind in erster Linie Werkzeuge, die zum Kochen, Essen oder Zuschneiden von Materialien genutzt werden. Ein Küchenmesser scheint harmlos zu sein und ist daher nicht als Waffe einzustufen. Wenn dieses zur Verursachung von Verletzungen genutzt wird, ist es aber de facto eine Waffe. Je nach Material und Aufbau des Messers geht eine unterschiedliche Gefahr von diesem aus. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 42a WaffG einen Paragraphen geschaffen, der das Führen von Messern einschränkt. Kriminelle setzen Messer sehr oft als Alternative zu Schusswaffen ein. Der Polizei soll durch § 42a WaffG das Einziehen von Messern einer bestimmten Größe und Funktionsweise erleichtert werden. Das Führungsverbot dient einzig und alleine dem Zweck, die Sicherheit zu erhöhen. Auf öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Volksfesten dürfen die Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Führen von Messern weiter einschränken. § 42a WaffG bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Raum.
Welche Messertypen verboten sind
Die rechtliche Situation in Deutschland variiert je nach Klingenlänge und Aufbau des Messers. In Deutschland ist der Erwerb von Klappmessern erlaubt. Das öffentliche Führen von feststellbaren Einhandmessern hingegen nicht. Dies ist der Fall, wenn der Klappmechanismus das Feststellen der Klinge mit nur einer Hand ermöglicht. Pfadfinder- und Fahrtenmesser dürfen in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn ihre Klingenlänge 12 Zentimeter unterschreitet. Bei Taschenmessern ist die Funktionsweise von übergeordneter Bedeutung. Wenn sich die Klinge ausschließlich mit beiden Händen ausklappen lässt, unterfallen Taschenmesser nicht dem Waffengesetz. Teppichmesser und Tauchermesser fallen ab einer Klingenlänge von 12 Zentimetern unter das Waffengesetz. § 2 WaffG sieht vor, dass sich Eigentümer von Messern im Zweifelsfall an die Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt wenden sollen. Die Behörde teilt auf Antrag mit, ob das jeweilige Messer in der Öffentlichkeit geführt werden darf.
Es gibt einige Messerarten, die wegen ihrer Funktionsweise immer verboten sind. Dies sind Butterflymesser, Faustmesser, Fallmesser, Springmesser, Balisongmesser und Frontspringmesser.
Welche Messer sind Zuhause erlaubt, dürfen aber nicht mitgeführt werden
Es gibt Messer, deren Erwerb grundsätzlich legal ist. Deshalb dürfen diese aber noch lange nicht in der Öffentlichkeit zur Schau getragen werden. Dies betrifft beispielsweise Sushi- oder Küchenmesser mit einer feststehenden Klinge über 12 Zentimeter. Gleiches gilt für Einhandmesser, deren Klinge mit nur einer Hand feststellbar ist.
Wann „führt“ man ein Messer
Ein „Führen“ von Messern liegt vor, wenn man die tatsächliche Gewalt über das Messer ausübt. Dies muss außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, einer Schießstätte oder eines befriedeten Besitztums erfolgen. Wer ein Messer in einer Gartenlaube oder auf einem Privatgrundstück trägt, befindet sich nicht in der Öffentlichkeit. Sobald er die Straße oder einen Bürgersteig betritt, greift § 42a WaffG allerdings sofort ein. Der Eigentümer muss darüber hinaus die „tatsächliche Gewalt“ über das Messer ausüben. Er muss das Messer wissentlich mit sich tragen. Wer ein Messer heimlich „untergejubelt“ bekommen hat, hat dieses nicht geführt.
Auskunft durch das Bundeskriminalamt
Das BKA erklärt auf seinem Internetauftritt, wann ein Messer als Werkzeug oder Waffe einzustufen ist. Das betreffende Dokument ist unter dem folgenden Link einsehbar:
https://www.bka.de/SharedDocs/FAQs/DE/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html
Verbotene Spring- und Fallmesser dürfen laut dem BKA ausnahmsweise als Rettungsmesser geführt werden. In einem solchen Fall darf die Klinge maximal 8,5 Zentimeter lang sein. Beide Messerarten müssen einen „durchgehenden, geraden Rücken“ haben und sich zur Schneide hin verjüngen. Außerdem muss das Rettungsmesser hinter der abgerundeten Klingenspitze eine „hakenförmige“ Schneide vorweisen. Die gebogene Schneide darf maximal 60 Prozent der Klingenlänge betragen und muss einen wellenförmigen Schliff aufweisen. Messer, die als Sportgeräte genutzt werden, unterfallen nicht dem Waffengesetz. Dies gilt beispielsweise für Wurfmesser in einem Zirkus. Die Klingenlänge dieser Messer darf den Schwellenwert von 12 Zentimetern ebenfalls nicht überschreiten.
Öffentliche Veranstaltungen, Waffenverbotszonen & Hausrecht
§ 42 V WaffG eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, das Führen von Waffen und Messern in bestimmten Zonen zu verbieten. Grundlage für ein Führungsverbot ist dann nicht das Waffengesetz, sondern das jeweilige Landesgesetz. Die jeweilige Regelung findet sich zumeist im Polizei- und Ordnungsrecht. § 42 WaffG besagt, dass Hieb- und Stoßwaffen (also auch Messer) bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nicht geführt werden dürfen. Dies gilt nicht für Schulen, Diskotheken und ähnliche Orte. Selbstverständlich dürfen die jeweiligen Träger bzw. Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Mitnahme von Messern verbieten. Dies ist im Grunde in jeder Diskothek oder Schule der Fall. Das Versammlungsgesetz sieht vor, dass sämtliche Gegenstände, die zur „Verletzung von Personen geeignet“ sind, nicht mitgeführt werden dürfen. Bei einer Demonstration ist das Beisichführen von Messern deshalb absolut verboten.
Waffenverbotszonen
Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG) wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Bereits vor der Gesetzesänderung konnten die Länder an nachgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten Waffenverbotszonen einrichten, in denen das Führen jeglicher Art von Messern untersagt ist. So gilt bereits seit Dezember 2007 ein generelles Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn.
Die neue Regelung ermöglicht die Schaffung zusätzlicher Waffenverbotszonen überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Die Behörden brauchen dafür nicht nachzuweisen, dass an diesen Orten wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen wurden. In diesen Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern nicht grundsätzlich verboten, unterliegt jedoch Einschränkungen, die die Bestimmungen des § 42a verschärfen. Der oben zitierte § 42 Abs. 6 führt explizit aus, dass in solchen Bereichen Messer "mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter" verboten sind. Zur Erinnerung: Außerhalb von Waffenverbotszonen ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 12 Zentimetern erlaubt. Außerdem trifft § 42a keine Aussage über die maximale Klingenlänge von Klappmessern mit feststellbarer Klinge.
Die rechtliche Situation in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt.